Unsere ambulante Pflege ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, in ihrem Zuhause zu bleiben und dennoch professionelle Unterstützung zu erhalten. Wir bieten individuelle Pflegeleistungen nach SGB V und SGB XI sowie zusätzliche private Leistungen an, um eine bestmögliche Betreuung zu gewährleisten.
Bei ZEN stehen Qualität, Zuverlässigkeit und Menschlichkeit an erster Stelle. Unser erfahrenes Team bietet eine individuell angepasste Betreuung, die auf die persönlichen Bedürfnisse unserer Patienten abgestimmt ist. Wir legen großen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung, eine hohe Fachkompetenz und eine einfühlsame Versorgung – damit unsere Patienten sich in ihrem Zuhause sicher und gut versorgt fühlen.
- Verbleib in der vertrauten Umgebung: Pflegebedürftige können in ihrem Zuhause bleiben.
- Individuelle Betreuung: Anpassung der Pflege an die persönlichen Bedürfnisse.
- Entlastung für Angehörige: Professionelle Unterstützung im Pflegealltag.
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad können ambulante Pflegedienste in Anspruch nehmen. Die monatlichen Höchstbeträge ab 1. Januar 2025 sind:Pflegegrad 2: 796€ Pflegegrad 3: 1.497€ Pflegegrad 4: 1.859€ Pflegegrad 5: 2.299€ Hinweis: Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen.
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Bei Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche wird folgendes monatliches Pflegegeld gezahlt:Pflegegrad 2: 347€ Pflegegrad 3: 599€ Pflegegrad 4: 800€ Pflegegrad 5: 990€ Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131€ . Dieser kann für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, z. B. für Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist, kann eine Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 1.685€ . Nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege können bis zu 843€ übertragen werden, sodass maximal 2.528€ zur Verfügung stehen.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Für die vorübergehende vollstationäre Pflege, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, stehen jährlich bis zu 1.854€ zur Verfügung. Nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können bis zu 1.685€ übertragen werden, sodass maximal 3.539€ genutzt werden können.
Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, werden monatlich bis zu 42€ übernommen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, z. B. den Einbau einer barrierefreien Dusche, können bis zu 4.180€ pro Maßnahme beantragt werden.
Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)
Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, erhalten einen monatlichen Zuschlag von 224€.Leistungen der ambulanten Pflege nach SGB V (Krankenversicherung)
Die Krankenversicherung übernimmt medizinisch notwendige Leistungen im häuslichen Umfeld:
Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)
Umfasst die Behandlungspflege, z. B. Medikamentengabe, Wundversorgung oder Injektionen. Diese Leistungen müssen vom Arzt verordnet werden und werden von der Krankenkasse übernommen.
Haushaltshilfe (§ 38 SGB V)
Wenn Versicherte aufgrund von Krankheit den Haushalt nicht führen können, haben sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Die Dauer der Unterstützung richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit.
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Jetzt für ambulante Pflege anmeldenWir helfen bei der Beantragung von Pflegeleistungen und beraten zu den Möglichkeiten der Kostenübernahme durch Kranken- und Pflegekassen.
Unser Ziel ist es, pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben in ihrer vertrauten Umgebung zu ermöglichen.
ZEN ist spezialisiert auf die außerklinische Beatmungspflege und bietet eine sichere, professionelle Versorgung für beatmete Patienten in ihrer gewohnten Umgebung.